Anabolika im Sport: Wann droht ein Strafverfahren?
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass nicht nur Händler oder organisierte Vertriebsstrukturen im Fokus der Ermittlungsbehörden stehen. Auch Privatpersonen geraten zunehmend ins Visier, selbst dann, wenn die Substanzen ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt waren.
Wann ist der Umgang mit Anabolika strafbar?
Ob der Umgang mit Anabolika strafbar ist, richtet sich nach verschiedenen gesetzlichen Vorschriften. Von besonderer Bedeutung sind dabei das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) sowie das Arzneimittelgesetz (AMG).
Nach § 2 Abs. 1 AntiDopG kann sich unter anderem strafbar machen, wer Dopingmittel in nicht geringer Menge besitzt, diese zu Dopingzwecken im Sport erwirbt, handelt oder weitergibt oder anabol-androgene Substanzen herstellt oder in den Verkehr bringt. Ein gewerbsmäßiger Handel ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Bereits Privatpersonen können die Voraussetzungen einer Strafbarkeit erfüllen.
Daneben spielen auch die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine wichtige Rolle. Viele anabole Steroide sind verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 48 AMG). Der Erwerb ohne ärztliche Verordnung, der Besitz nicht zugelassener Präparate oder der Import aus dem Ausland ohne die erforderliche Erlaubnis können straf- oder bußgeldrechtliche Folgen nach sich ziehen. Der weit verbreitete Irrtum, dass der Eigengebrauch generell erlaubt sei, trifft daher nicht zu.
Ab wann wird es strafrechtlich relevant?
Ein entscheidender Aspekt in der Praxis ist die sogenannte „nicht geringe Menge“. Für zahlreiche Wirkstoffe legt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) konkrete Grenzwerte fest. Werden diese überschritten, gehen die Ermittlungsbehörden regelmäßig von einer erheblichen Straftat aus.
So gelten unter anderem folgende Grenzwerte:
Testosteron:
- transdermale oder orale Darreichungsform: 1.500 mg
- sonstige Darreichungsformen: 632 mg
Stanozolol: 100 mg
Drostanolon: 1.015 mg
Metandienon: 100 mg
Bereits dieser Besitz kann weitreichende Folgen haben. Häufig kommt es zu Hausdurchsuchungen, der Beschlagnahme von Anabolika, Mobiltelefonen und Computern sowie der Auswertung digitaler Kommunikation. Nicht selten wird bereits aufgrund des Besitzes ein Strafverfahren eingeleitet, auch dann, wenn die Präparate ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt waren.
Wie geraten Betroffene ins Visier der Ermittlungsbehörden?
Viele Mandanten sind überrascht, wie schnell ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann. Auslöser sind häufig Bestellungen aus dem Ausland, die vom Zoll abgefangen werden, Hinweise aus dem persönlichen Umfeld oder Erkenntnisse aus anderen Ermittlungsverfahren. Auch soziale Netzwerke spielen inzwischen eine bedeutende Rolle. Fotos, Chatverläufe oder Verkaufsangebote können von den Ermittlungsbehörden ausgewertet und als Beweismittel herangezogen werden. Digitale Spuren gewinnen in der Strafverfolgung zunehmend an Bedeutung.
Welche strafrechtlichen Folgen drohen?
Welche Konsequenzen im Einzelfall zu erwarten sind, hängt insbesondere von der Menge der sichergestellten Substanzen, dem Verwendungszweck sowie möglichen Vorstrafen ab. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen häufig Durchsuchungen und langwierige Ermittlungsverfahren. Je nach beruflicher Tätigkeit können außerdem Einträge im Führungszeugnis, Disziplinarverfahren oder erhebliche berufliche Nachteile entstehen. Auch Einschränkungen bei Visa oder Auslandsreisen sind in bestimmten Fällen möglich.
Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann daher erhebliche Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Zukunft haben.
Wie sollten Sie sich bei einer Hausdurchsuchung oder Anzeige verhalten?
Wer mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert wird, sollte besonnen handeln und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Machen Sie gegenüber Polizei oder Zoll keine Angaben zur Sache und unterschreiben Sie keine Erklärungen, ohne diese zuvor rechtlich prüfen zu lassen.
Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, ob tatsächlich eine strafbare Menge vorliegt, ein Dopingzweck nachgewiesen werden kann, die erhobenen Beweise verwertbar sind oder ob bei der Durchsuchung beziehungsweise Beschlagnahme Verfahrensfehler begangen wurden. Eine frühzeitige strafrechtliche Verteidigung eröffnet häufig entscheidende Möglichkeiten, das Verfahren positiv zu beeinflussen.
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